Dies wäre nachzuholen, sofern der Beklagten eine Fürsorgepflichtverletzung vorzuwerfen ist (vgl. dazu nachstehende E. 6.7). Denn fehlt es an einer Pflichtverletzung der Beklagten, kann die Kündigung nicht als missbräuchlich qualifiziert werden (vgl. vorstehende E. 6.4.1).