eigenen "verrechnen". Klarheit darüber, ob im Zeitpunkt der Kündigung (23. Februar 2016; Klagebeilage 11) ein Krankheitsstadium der rheumatoiden Arthritis bestand, das noch durch diese Einsätze (insbesondere denjenigen im April/Mai 2014) zumindest vorübergehend beeinflusst oder eben der status quo sine erreicht war, kann nur das Gutachten eines neutralen Experten schaffen. Ein solches wurde von der Klägerin in der Replik (act. 107 und 112) beantragt, von der Vorinstanz indes nicht eingeholt. Dies wäre nachzuholen, sofern der Beklagten eine Fürsorgepflichtverletzung vorzuwerfen ist (vgl. dazu nachstehende E. 6.7).