Allerdings reicht dieser Befund nicht aus, um in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu BGE 143 III 297 E. 9.3.2) einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den beiden von vornherein zu verneinen. Daran ändert der von der Beklagten vorgebrachte Umstand nichts, dass die Klägerin sich den von E. schon 2012 empfohlenen Therapien mit Methotrexat und Biologica nicht sogleich, sondern erst nach dem Ausbruch der "full-blown" bzw. "hochfloriden" rheumatoiden Arthritis unterzog und das Rauchen nicht sofort nach der Diagnosestellung einstellte (beklagtische Berufung S. 13 Rz. 27).