Insgesamt lässt sich nur eine relativ schwache generelle Korrelation zwischen Einsätzen der Klägerin im – nicht beheizten – Lager und Episoden von Arbeitsunfähigkeit konstatieren. Allerdings reicht dieser Befund nicht aus, um in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu BGE 143 III 297 E. 9.3.2) einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den beiden von vornherein zu verneinen.