336c Abs. 1 lit. b OR nicht mehr arbeitsfähig (vgl. den vom 10. Mai 2016 datierten Bericht von E. [bei Klagesammelbeilage 9], der die Klägerin wegen des sich in jenem Zeitpunkt "hochflorid" beschriebenen Krankheitsbildes nicht nur als nicht arbeitsfähig, sondern auch als nicht umschulungsfähig bezeichnete; vordringlich sei eine "Einstellung" des Krankheitsbildes, worauf entschieden werden müsste, ob eine Umschulung in eine körperlich leichte Tätigkeit möglich sei).