"Zu KA 42") (vgl. dazu nachfolgende E. 6.7.1). Sodann erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Einsatz der Klägerin als Ferienvertretung von F. im April/Mai 2014 einen weiteren Schub der besagten Autoimmunerkrankung auslöste, in dessen Folge sie – wenn auch mit einer rund einmonatigen Verzögerung (26. Mai bis und mit 25. Juni) – nie mehr voll arbeitsfähig war. Ab 25. November 2015 war die Klägerin dann aufgrund einer notwendig gewordenen Operation (MTP I Arthrodese links, vgl. dazu den Operationsbericht vom 25. November 2015 [bei Klagesammelbeilage 9]) bis zum Kündigungszeitpunkt (23. Februar 2016, Klagebeilage 11) nach Ablauf der 90-tägigen Schutzfrist gemäss Art. 336c Abs. 1 lit.