von F. aus den Ferien am 26. Juni 2014 zu ihrem Hausarzt Dr. med. D. in die Sprechstunde begab (vgl. dessen Attest vom 16. Juli 2014 [bei Klagesammelbeilage 9], worin er ihr eine Arbeitsunfähigkeit ab 26. Juni 2014 bescheinigte; zur Auffälligkeit, dass die Klägerin zwar 2014, nicht aber 2013, während der jeweils vierwöchigen Ferienvertretung für F. einen Schub erlitt, vgl. vorstehende E. 6.6.2.3).