Ein "Durchbeissen" der Klägerin kann zwar nicht ausgeschlossen werden. Nachdem sie aber im vorliegenden Fall nie substanziiert vorgebracht hat, dass und wann sie arbeiten gegangen sei, obwohl sie sich nicht arbeitsfähig gefühlt habe, ist der Frage wegen der Geltung der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) nicht weiter nachzugehen.