Zu ergänzen bleibt im vorliegenden Zusammenhang, dass mangels entsprechender substanziierter Behauptungen der Klägerin letztlich offenbleiben muss, ob und in welchem Umfang die – von H. als "immer taff (gemeint wohl "tough") bezeichnete (act. 370) – Klägerin im Zeitraum März 2012 und 2014 allenfalls Arbeit verrichtet hat, obwohl sie aus medizinischer Sicht an sich arbeitsunfähig war (vgl. auch die Aussage des Hausarztes D. in der Zeugenbefragung, wonach die Klägerin ihn selten aufgesucht habe, es sei denn, es sei wirklich notwendig gewesen, act. 351). Ein "Durchbeissen" der Klägerin kann zwar nicht ausgeschlossen werden.