6.6.2.3. Nach dem Gesagten lässt sich eine generelle Korrelation zwischen den Einsätzen der Klägerin als Laborassistentin und Episoden von Arbeitsunfähigkeit nicht oder nur sehr schwer erkennen. Sie wäre umso schwächer, je häufiger Einsätze der Klägerin im Lager stattgefunden hätten. Besonders fällt auch auf, dass – anders als im Jahre 2014 (dazu auch nachfolgende E. 6.6.3) – (ausgerechnet) während der vierwöchigen ferienbedingten Abwesenheit des Laborassistenten F. vom 31. Dezember 2012 bis und mit 28. Januar 2013 eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ausblieb (vgl. dazu Klageantwort, act. 54 Rz. 42).