Dies trifft zwar insoweit, als eben die Klägerin nach dem ersten Einsatz als Laborassistentin krankgeschrieben wurde und im Rahmen der deshalb erfolgten medizinischen Abklärungen die Diagnose der rheumatoiden Arthritis gestellt worden war, offensichtlich nicht zu. Für die Zeit nach der ersten Krankschreibung bis ca. Ende März 2012 lässt sich J. Aussage dagegen wiederum gut in Übereinstimmung mit den ärztlichen Attesten und Aussagen bringen. Im Übrigen hat auch die Klägerin selber in der Replik (act. 111 f.) Folgendes ausgeführt: