Für ein gesundheitsmässig "unproblematisches" Intervall von rund zwei Jahren sprechen weitere Umstände. So hat G., als Laborkoordinatorin die unmittelbare Vorgesetzte der Klägerin (vgl. act. 363), als Zeugin ausgesagt, ihrer Erinnerung nach habe die Klägerin in den ersten zwei Jahren keine Probleme gehabt (act. 365). Dies trifft zwar insoweit, als eben die Klägerin nach dem ersten Einsatz als Laborassistentin krankgeschrieben wurde und im Rahmen der deshalb erfolgten medizinischen Abklärungen die Diagnose der rheumatoiden Arthritis gestellt worden war, offensichtlich nicht zu.