Damit im Einklang steht, dass – worauf die Beklagte in ihrer Berufungs S. 12 Rz. 25) zu Recht hinweist – für die Zeit nach der ersten Arbeitsunfähigkeit ab ca. April 2012 bis Juni 2014, d.h. für rund zwei Jahre, nur zwei, vom 6. März 2013 und 2. Oktober 2013 datierte ärztliche Zeugnisse (bei Klagesammelbeilage 9) im Recht liegen, von denen nur das zweite eine Arbeitsunfähigkeit (für fünf Tage [2. bis und mit 6. Oktober 2013]) attestiert.