6.6.2.2. Von massgeblicher Bedeutung ist, dass für die Zeit von März 2012 bis Mai 2014 mit einer Ausnahme Episoden von Arbeitsunfähigkeit der Klägerin nicht nachgewiesen oder auch nur behauptet sind, die durch die Einsätze im Labor ausgelöst worden wären. So hat der Hausarzt der Klägerin, D., in seinem vom 26. Juni 2014 datierten Bericht (bei Klagesammelbeilage 9) Folgendes festgehalten; " The diagnosis [sero-pos. chron. Polyarthritis] was assumed in 2012 when she [Klägerin] ha[d] to work daily in the frigo-room. The last two years she was not forced to visit the doctor[. I]t was a low symptomatic period (resp. the patient tolerated whatever she fe[lt])."