Aussage schliesst allerdings nicht aus, dass die Klägerin auch dann im Lager aushalf, wenn F. im Betrieb zugegen war. In diese Richtung geht die weitere Aussage von F., dass er von der Klägerin um Hilfe gebeten worden sei, wenn sie "etwas heben musste" (act. 360). Solche Situationen können sich nicht während der Ferien von F. ergeben haben.