ähnlich schon die im Behauptungsverfahren von der Klägerin aufgestellte Behauptung, wonach sie "oft und teilweise auch für längere Zeit" als Laborassistentin zum Einsatz gekommen sei, Klage, act. 5). Abgesehen davon, dass dieses "oft und teilweise auch für längere Zeit" ohne Substanziierung blieb, scheint die Aussage auf den ersten Blick mit der Zeugenaussage des beklagtischen Laborassistenten F. zu kontrastieren, wonach ihn die Klägerin bei Ferien oder Krankheit vertreten habe (act. 359). Diese - 29 -