6.6.2. Für die Zeit nach dem ersten Schub zu Beginn des Anstellungsverhältnisses (d.h. ab Mai 2012) liegt das Problem der Sachdarstellung der Klägerin darin begründet, dass sie keine Chronologie ihrer Einsätze als Laborassistentin einerseits und ihrer Arbeitsunfähigkeitsepisoden anderseits vorlegt, die eine generelle Korrelation zwischen ihren Einsätzen als Laborassistentin und Krankheitserscheinungen aufzeigen würde.