D. ausgestellten Atteste vom 20. Februar bzw. 7. März 2012 bescheinigen ihr für die Zeit von sechs Wochen ab 22. Februar 2012 eine 10 %ige Arbeitsunfähigkeit, und zwar ausschliesslich mit Bezug auf die "in Kälte" (d.h. die im Chemielager als Laborassistentin) auszuführenden Arbeiten; "[a]lle anderen Arbeiten lt. Arbeitsvertrag" wurden als von der Klägerin ausführbar beurteilt (so explizit das Arbeitsunfähigkeitszeugnis von D. vom 7. März 2012, bei Klagesammelbeilage 9).