Deshalb suchte die Klägerin ihren Hausarzt, D., auf, der sie für weitere diagnostische Abklärungen an den rheumatologischen Facharzt E. überwies. Dieser stellte im Mai 2012 die Diagnose "rheumatoide Arthritis" und bezeichnete die damals von der Klägerin verrichtete Arbeit ("nur stehend, körperlich belastend mit Heben von erheblichen Gewichten, Arbeit in Zugluft resp. in der Kälte auf einem Metallrost") als "ungünstig" (Bericht vom 8. Mai 2012, bei Klagesammelbeilage 9). Diese Einschätzung bezog sich offenkundig nur auf die Tätigkeit der Klägerin als Laborassistentin. Denn die von - 28 -