6.5. Die Klägerin wurde von der Beklagten als Labortechnikerin angestellt (schriftlicher Arbeitsvertrag vom 20. Dezember 2011, Klagebeilage 4). Gemäss – im Berufungsverfahren nicht mehr streitiger – mündlicher Zusatzabrede sollte sie aber auch die Ferienvertretung von Laborassistenten wahrnehmen. Zwar hatte die Klägerin im Behauptungsverfahren bestritten, je eine Einwilligung zu Einsätzen als Laborassistentin gegeben zu haben (Replik, act. 92). In der Parteibefragung gab sie indes an, dass G. (die Laborkoordinatorin bei der Beklagten, act. 363), ihr im Rahmen des Vorstellungsgesprächs erklärt habe, dass Angestellte auch als Laborassistenten aushelfen müssten (act. 377).