Eine Verletzung der Fürsorgepflicht ist im Sinne des Regelbeweismasses strikte zu beweisen; der insoweit nötige Beweis ist erbracht, wenn das Gericht aufgrund objektiver Gesichtspunkte überzeugt ist, dass sich die – beweisbedürftige – Tatsache verwirklicht hat, und allfällige Restzweifel nicht als erheblich erscheinen, was deutlich mehr sein muss als überwiegende Wahrscheinlichkeit (LARDELLI/VETTER, a.a.O., N. 17 zu Art. 8 ZGB). Hinsichtlich des natürlichen Kausalzusammenhangs reicht demgegenüber der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (LARDELLI/VETTER, a.a.O., N. 18 zu Art. 8 ZGB).