6.4.3. Was die Beweislast anbelangt, hat ein Geschädigter nach Art. 8 ZGB den Schaden als rechtsbegründende Tatsache sowohl dem Grundsatz als auch der Höhe nach zu beweisen (KESSLER, a.a.O, N. 1 zu Art. 42 OR mit Hinweisen). Soweit der Eintritt eines in den Risikobereich des Geschädigten fallenden status quo sine streitig ist, ist dieser vom Schädiger als rechtshindernde Tatsache nachzuweisen (LARDELLI/VETTER, Basler Kommentar, 7. Aufl., 2022, N. 62 zu Art. 8 ZGB).