, 2020, N. 27 f. zu Art. 41 OR). Mutatis mutandis ist unter Kausalitätsgesichtspunkten nicht ersichtlich, wieso der Arbeitgeberin nach dem Eintritt des status quo sine unter Hinweis auf frühere Fürsorgepflichtverletzungen verwehrt werden sollte, das Arbeitsverhältnis zu kündigen, wenn der Arbeitnehmer nunmehr ausschliesslich aufgrund des schicksalhaften Krankheitsverlaufs ausserstande ist, die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen.