Mit dem Eintritt des status quo sine entfällt – auch bei Bejahung eines haftungsbegründenden Kausalzusammenhangs zwischen einer widerrechtlichen Handlung und einer Körperverletzung – im Rahmen der Schadensberechnung der rechtserhebliche Kausalzusammenhang zwischen der widerrechtlichen Handlung und dem (Erwerbs- und Haus- halt-) Schaden; dieser wird ab jenem Zeitpunkt ausschliesslich nur mehr der in den Risikobereich der geschädigten Person fallenden Krankheit zugeordnet (vgl. z.B. SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 7. Aufl., 2020, Rz. 21.05 f.; KESSLER, Basler Kommentar, 7. Aufl., 2020, N. 27 f. zu Art.