für das Haftpflichtrecht vgl. etwa BGE 4A_319/2021 E. 2.2.1), kann die Kündigung nicht mehr als missbräuchlich qualifiziert werden. Mit dem Eintritt des status quo sine entfällt – auch bei Bejahung eines haftungsbegründenden Kausalzusammenhangs zwischen einer widerrechtlichen Handlung und einer Körperverletzung – im Rahmen der Schadensberechnung der rechtserhebliche Kausalzusammenhang zwischen der widerrechtlichen Handlung und dem (Erwerbs- und Haus- halt-) Schaden;