b OR vorliegt. Umso mehr muss eine Kündigung grundsätzlich als missbräuchlich taxiert werden, wenn die Arbeitgeberin einen Arbeitnehmer entlässt, nachdem bei diesem bei einer - 26 - beiden bekannten krankhaften Veranlagung durch einen von der Arbeitgeberin abverlangten Einsatz in vorhersehbarer Weise eine bisher stumme Krankheit aktiviert oder bei bereits symptomatischer Erkrankung diese verschlimmert oder ein Krankheitsschub ausgelöst wird. Mit Bezug auf die Frage des Ersatzes allfälligen Schadens kann sich dann immerhin die Frage eines Mitverschuldens auf Seiten des Arbeitnehmers stellen (Art. 44 Abs. 1 OR).