Klar ist der Fall, wo eine Arbeitgeberin von einem Arbeitnehmer eine Arbeitsleistung verlangt, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie ihm (wegen der krankhaften Veranlagung) nicht (mehr) zumutbar ist. Entlässt sie in einem solchen Fall den Arbeitnehmer, weil sich dieser weigert, die (unzumutbare) Arbeit auszuführen, liegt eine missbräuchliche Kündigung vor (Art. 336 Abs. 1 lit. d OR), sofern nicht sogar eine (nichtige) Kündigung zur Unzeit nach Art. 336c Abs. 1 lit. b OR vorliegt.