dazu vorstehende E. 6.3. in fine zur Frage, ob das Gebot der schonenden Rechtsausübung der Arbeitgeberin verbieten kann, den Arbeitnehmer zu entlassen, obwohl er nicht mehr die vertraglich geschuldete Leistung erbringen kann). Allerdings wird sie die Schutzfrist von Art. 336c Abs. 1 lit. b OR beachten müssen, weil der Arbeitnehmer ohne sein Verschulden – teilweise – an der Erbringung der Arbeitsleistung gehindert ist (vgl. auch Art. 324a Abs. 1 OR).