dagegen von selbst, dass eine Arbeitgeberin, die von der krankhaften Veranlagung eines Arbeitnehmers Kenntnis erlangt hat, von diesem die Erfüllung der vertraglich an sich geschuldeten Arbeitsleistung nicht (mehr) verlangen kann, sofern und soweit diese aus medizinischen Gründen nicht (mehr) zumutbar ist. Ist nun aber wegen der Krankheit[sanlage] die gehörige Erfüllung des Arbeitsvertrags voraussichtlich auf unabsehbare Zeit verunmöglicht, muss die Arbeitgeberin die Entlassung vornehmen dürfen, ohne dass gegen sie ein Missbrauchsvorwurf erhoben werden kann, weil sich eben das Arbeitsverhältnis nicht mehr mit dem ursprünglich vereinbarten Inhalt weiterführen lässt (vgl.