Es versteht sich unter dem Gesichtspunkt von Art. 328 Abs. 1 OR und des Rechts auf persönliche Integrität (Art. 28 ZGB) dagegen von selbst, dass eine Arbeitgeberin, die von der krankhaften Veranlagung eines Arbeitnehmers Kenntnis erlangt hat, von diesem die Erfüllung der vertraglich an sich geschuldeten Arbeitsleistung nicht (mehr) verlangen kann, sofern und soweit diese aus medizinischen Gründen nicht (mehr) zumutbar ist.