6.4.1. Mit Blick auf die Fürsorgepflichtverletzung: Solange eine Arbeitgeberin nichts von der krankhaften Anlage ihres Arbeitnehmers weiss (sei es, dass dieser selber noch keine Kenntnis davon hat, sei es, dass er sie der Arbeitgeberin gegenüber verschweigt) kann ihr selbstredend keine Verletzung der Fürsorgepflicht vorgeworfen werden. Dies gilt jedenfalls solange, als - 25 -