6.4. Wie den nachstehenden Ausführungen zu entnehmen sein wird, geht es vorliegend um die Konstellation, dass bei der Klägerin bei Verrichtung einer anstrengenden und in Kälte zu erbringenden, aber nicht eigentlich gefahrengeneigten Arbeit im Rahmen des Arbeitsverhältnisses – ohne Unfall – der erste Schub einer Autoimmunerkrankung (rheumatoide Arthritis, dazu nachfolgende E. 6.6.1) ausgelöst wurde (in diesem Sinne die Klägerin ausdrücklich in der Replik [act. 89 und wohl auch Replik, act. 111 f., wo Folgendes ausgeführt wird: "Die Klägerin behauptet nicht, dass sie heute ohne die Pflichtverletzungen der Beklagten kerngesund wäre.