und eigentlich als ultima ratio gelte. G. habe nämlich ausgesagt, dass die Klägerin vermutlich als Labortechnikerin hätte weiterbeschäftigt werden können, und H., dass man mit der Klägerin sicherlich eine Lösung hätte finden können, wenn diese von sich aus einen runden Tisch organsiert hätte (angefochtener Entscheid E. 5.5 [S. 32]). Abgesehen davon, dass – nach dem oben Ausgeführten – eben nicht gesagt werden kann, die Klägerin hätte (in absehbarer Zukunft) als Labortechnikerin weiterarbeiten können, bezieht sich die Vorinstanz ausgerechnet auf den Basler Kommentar (PORTMANN/RUDOLPH, a.a.O., N. 25 zu Art.