Insgesamt kann diese nicht so verstanden werden, dass frühere Absenzen den "tatsächlichen Kündigungsgrund" bildeten. Denn auf den Grund der Kündigung angesprochen, gab I. an, "es stand im Brief, was die Gründe waren" (act. 385). Im Kündigungszeitpunkt war aber der zeitliche Kündigungsschutz wegen Krankheit, deren Ende nicht abzusehen war, abgelaufen und seit der Operation der Klägerin am 25. November 2015 war (auch) die Wiederaufnahme der Labortechnikerinnentätigkeit durch die Klägerin fraglich. Unter diesen Umständen erscheint es auf keinen Fall von vornherein unglaubwürdig, dass die Beklagte mit einem geringen Personalbestand eine Lösung finden musste.