Vor diesem Hintergrund stehen zwei weitere Feststellungen der Vorinstanz auf wackeligem Grund. Gemäss Vorinstanz hat I. anlässlich der Befragung für die Beklagte erklärt, dass die Kündigung wegen den Krankheitsabsenzen erfolgt sei und man die Klägerin schliesslich über 4.5 Jahre "geduldet" habe (angefochtener Entscheid E. 5.4 [S. 30]). Abgesehen davon, dass dem Protokoll zu I.' Befragung diese Formulierung nicht entnommen werden kann, handelt es sich dabei um eine offensichtlich unzulässig verkürzte Wiedergabe von dessen Aussage (act. 384 f.). Insgesamt kann diese nicht so verstanden werden, dass frühere Absenzen den "tatsächlichen Kündigungsgrund" bildeten.