in einem 30 %-Pensum voll einsatzunfähig und ansonsten, d.h. für die Tätigkeit als Labortechnikerin vollumfänglich arbeitsfähig sei. Es ist allerdings zu beachten, dass die Kündigung erst am 23. Februar 2016 ausgesprochen wurde (Klagebeilage 11), nachdem sich die Klägerin am 25. November 2015 einer Operation (MTP I-Arthrodese) links hatte unterziehen müssen und danach über neunzig Tage lang 100 % arbeitsunfähig geschrieben gewesen und damit auch nicht zur Arbeit als Labortechnikerin erschienen war.