zunächst 100 % arbeitsunfähig geschrieben, ab 8. Oktober 2014 50 %, ab 17. November 2014 30 % und ab 3. August 2015 noch 20 %, was im Einklang mit den von der Klägerin in ihrer Klagesammelbeilage 9 eingereichten Arbeitsunfähigkeitsattesten ihres Hausarztes D. vom 16. Juli, 20. August, 24. September und 29. Oktober 2014 sowie vom 4. Februar 2015 steht. Das zuletzt erwähnte Arbeitsunfähigkeitszeugnis "Nordwestschweiz" kann und muss wohl in dem Sinne gedeutet werden, dass der Hausarzt die schon im Zeugnis vom 29. Oktober 2014 attestierte 30 %ige Arbeitsunfähigkeit so verstand, dass die Klägerin in der Tätigkeit als Laborassistentin