So wird ausgeführt, die Kündigung sei ausgesprochen worden, obwohl die Klägerin für ihre Haupttätigkeit als Labortechnikerin gerade nicht krankgeschrieben und somit vollumfänglich arbeitsfähig gewesen sei, sodass diesbezüglich – entgegen der von der Beklagten gegebenen Kündigungsbegründung – keine Ungewissheit hinsichtlich der Wiederaufnahme ihrer vertraglichen Tätigkeit bestanden habe (angefochtener Entscheid E. 5.5 [S. 32]). Dies ist unzutreffend: