Insbesondere treffe nicht zu, dass der Klägerin ohne nachweislichen sachlichen Grund gekündigt worden sei, nachdem diese für die Aushilfetätigkeit als Laborassistentin arbeitsunfähig erklärt worden sei, während sie für ihre Tätigkeit als Labortechnikerin (ihre Hauptfunktion) vollumfänglich arbeitsfähig gewesen sei und hätte weiterbeschäftigt werden können. Dies sei von der Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren auch nie so behauptet worden (beklagtische Berufung S. 8 Rz. 16). 6.3. Vorab ist auf ist auf einige problematische Feststellungen in der vorinstanzlichen Begründung einzugehen: