53 Rz. 41). Es entspreche denn auch nicht den Tatsachen, dass die Beklagte der Klägerin nach deren erfolglosen Versuchen, darauf aufmerksam zu machen, dass ihr die Tätigkeit als Laborassistentin gesundheitlich schade, und schliesslich nach Vorlage einer Krankschreibung für die Tätigkeit als Laborassistentin gekündigt habe. Insbesondere treffe nicht zu, dass der Klägerin ohne nachweislichen sachlichen Grund gekündigt worden sei, nachdem diese für die Aushilfetätigkeit als Laborassistentin arbeitsunfähig erklärt worden sei, während sie für ihre Tätigkeit als Labortechnikerin (ihre Hauptfunktion) vollumfänglich arbeitsfähig gewesen sei und hätte weiterbeschäftigt werden können.