6.2.2.3. Während die Klägerin mit ihrer Berufung (S. 13 ff. Rz. 28 ff.) an einer maximalen Entschädigung von sechs Monatslöhnen festhält, weil die Umstände der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung diese als krass missbräuchlich erscheinen liessen, bestreitet die Beklagte einen solchen Anspruch weiterhin vollumfänglich, nicht zuletzt unter Hinweis auf eine fehlende Kausalität: Die vollständige chronische Polyarthritis, die sich im Mai 2014 gezeigt habe, wäre auch bei einer auf die Arbeiten als Labortechnikerin beschränkten Tätigkeit der Klägerin ausgebrochen (beklagtische Berufung S. 13 Rz. 28; vgl. schon Klageantwort, act. 53 Rz. 41).