Die Beklagte sei untätig geblieben und habe in der Folge der Einfachheit halber gegenüber der Klägerin die Kündigung ausgesprochen. Die Kündigung sei daher als missbräuchlich zu werten (angefochtener Entscheid E. 5.5). Die Vorinstanz erachtete es zwar nicht als ausgewiesen, dass die Beklagte für die von der Klägerin geltend gemachten Arthritisschübe verantwortlich sei, weil gemäss den als Zeugen befragten Ärzten in der Regel diverse Fakto- - 22 -