Die Beklagte habe auch keine schlüssigen Gründe vorgebracht, warum sie anstelle der Klägerin nicht einen anderen (der mehreren angestellten) Labortechniker als Vertretung des Laborassistenten F. habe einsetzen können. Insgesamt habe die Beklagte mit ihrem Untätigwerden und gewissem "Desinteresse" (vgl. Befragung H.), das sich anlässlich der Befragung von I. auch in der Unkenntnis der vorgesetzten Person über den klägerischen Haupttätigkeitsbereich gezeigt habe, ihre Fürsorgepflicht gegenüber der Klägerin verletzt. Die Beklagte sei untätig geblieben und habe in der Folge der Einfachheit halber gegenüber der Klägerin die Kündigung ausgesprochen.