tentin, sondern nur als Labortechnikerin eingesetzt hätte. In den Arztzeugnissen alleine habe es gewisse Hinweise gegeben, dass Kälte und Tätigkeiten im Lager ungünstig für die Klägerin seien. Die Beklagte habe auch keine schlüssigen Gründe vorgebracht, warum sie anstelle der Klägerin nicht einen anderen (der mehreren angestellten) Labortechniker als Vertretung des Laborassistenten F. habe einsetzen können.