Die Vorinstanz wertete es als missbräuchlich, dass der Klägerin gekündigt worden war, nachdem diese erfolglos versucht hatte, darauf aufmerksam zu machen, dass ihr die nicht zu ihren Hauptaufgaben gehörende Tätigkeit als Laborassistentin gesundheitlich schade, und schliesslich eine Krankschreibung für die Tätigkeit als Laborassistentin vorgelegt habe. Die von der Beklagten als Kündigungsgrund vorgebrachten Krankheitsabsenzen wären mit grosser Wahrscheinlichkeit von 2012 bis 2014 ausgeblieben, wenn sich die Beklagte rechtzeitig über die Gründe der Absenzen der Klägerin informiert hätte und diese zwischendurch nicht mehr als Laborassis-