Es sei zwar zulässig, nach Ablauf des zeitlichen Kündigungsschutzes dem Arbeitnehmer wegen einer die Arbeitsleistung beeinträchtigenden Krankheit zu kündigen, nicht jedoch wenn die Arbeitsunfähigkeit in einer Pflichtverletzung des Arbeitgebers begründet liege. Die Vorinstanz wertete es als missbräuchlich, dass der Klägerin gekündigt worden war, nachdem diese erfolglos versucht hatte, darauf aufmerksam zu machen, dass ihr die nicht zu ihren Hauptaufgaben gehörende Tätigkeit als Laborassistentin gesundheitlich schade, und schliesslich eine Krankschreibung für die Tätigkeit als Laborassistentin vorgelegt habe.