nachweislichen sachlichen Grund die Kündigung als diejenige Massnahme, die besondere Nachteile für die Klägerin mit sich gebracht habe und eigentlich als ultima ratio gelte, ergriffen worden sei. G. habe nämlich ausgesagt, dass die Klägerin vermutlich als Labortechnikerin hätte weiterbeschäftigt werden können, und H., dass man mit der Klägerin sicherlich eine Lösung hätte finden können, wenn sie von sich aus einen runden Tisch organsiert hätte. I. sei zwar im Kündigungsprozess involviert gewesen, habe aber angeblich nicht gewusst, dass die Klägerin eigentlich als Labortechnikerin und nicht als Laborassistentin angestellt gewesen sei.