tentin nicht zu ihren vertraglichen Haupttätigkeiten gehört habe. Für ihre Haupttätigkeit als Labortechnikerin sei sie gerade nicht krankgeschrieben und somit vollumfänglich arbeitsfähig gewesen, sodass diesbezüglich – entgegen der von der Beklagten gegebenen Kündigungsbegründung – keine Ungewissheit hinsichtlich der Wiederaufnahme ihrer vertraglichen Tätigkeit bestanden habe. Insofern liege eine Verletzung des Gebots der schonenden Rechtsausübung von Seiten der Beklagten vor, indem ohne - 21 -