Insofern hätte in der im vorliegenden Fall zu beurteilenden Situation (die Klägerin sei während mehrerer Jahre immer wieder aus gesundheitlichen Gründen ausgefallen, wobei sie jeweils Arztzeugnisse eingereicht und zumindest G. als Koordinatorin aufmerksam gemacht habe) die Beklagte einen "runden Tisch" einberufen bzw. sich weiter über den Gesundheitszustand der Klägerin erkundigen sollen. Stattdessen sei sie untätig geblieben und habe, nachdem die Klägerin am 4. Februar 2015 konkret für die Tätigkeit als Laborassistentin vollumfänglich als arbeitsunfähig erklärt worden sei, die Kündigung ausgesprochen, obschon die Tätigkeit als Laborassis-