Indessen sei unter dem Gesichtspunkt der eine Arbeitgeberin treffenden Fürsorgepflicht ein rechtzeitiges proaktives Tätigwerden des Arbeitgebers vor dem "Umkippen" des Arbeitnehmers zu erwarten. Insofern hätte in der im vorliegenden Fall zu beurteilenden Situation (die Klägerin sei während mehrerer Jahre immer wieder aus gesundheitlichen Gründen ausgefallen, wobei sie jeweils Arztzeugnisse eingereicht und zumindest G. als Koordinatorin aufmerksam gemacht habe) die Beklagte einen "runden Tisch" einberufen bzw. sich weiter über den Gesundheitszustand der Klägerin erkundigen sollen.